Der Gesetzgeber hat seit 2009 festgelegt, dass in der familiengerichtlichen Begutachtung die Sachverständige auf "Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten" hinzuwirken hat (§ 163 (2) FamFG).
Dieser Ansatz entspricht meiner Arbeitshaltung und beruht auf einem ganzheitlichen und prozesshaft-dynamischen Familienbild.
Grundlage der Begutachtung sind die Standards der systemisch-lösungsorientierten Begutachtung.
Im Rahmen der Begutachtung finden
statt.
Haben sich die Eltern geeinigt, wird dies dem Gericht schriftlich mitgeteilt. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird eine schriftliche Empfehlung auf Grundlage der gerichtlichen Fragestellung abgegeben.