Sachverständigengutachten im Familienrecht

Der Gesetzgeber hat seit 2009 festgelegt, dass in der familiengerichtlichen Begutachtung die Sachverständige auf "Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten" hinzuwirken hat (§ 163 (2) FamFG). 

Dieser Ansatz entspricht meiner Arbeitshaltung und beruht auf einem ganzheitlichen und prozesshaft-dynamischen Familienbild.

Grundlage der Begutachtung sind die Standards der systemisch-lösungsorientierten Begutachtung. 

Im Rahmen der Begutachtung finden

  • Einzelgespräche
  • Kinderexploration
  • Interaktionsbeobachtungen und
  • gemeinsame Elterngespräche 

statt. 

 

Haben sich die Eltern geeinigt, wird dies dem Gericht schriftlich mitgeteilt. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird eine schriftliche Empfehlung auf Grundlage der gerichtlichen Fragestellung abgegeben.

  • Beantwortet werden Fragestellungen zu:
  • Sorge-/Umgangsrecht (§ 1671, 1696, 1684 BGB)
  • Kindeswohlgefährdung ( § 1666 BGB)
  • Rückführung von Kindern in die Herkunftsfamilie (§ 1632 BGB)

 

Gabriele Rieth

  • Sozialpädagogin B.A.
  • syst. Familientherapeutin
  • syst. Supervisorin
  • Verfahrensbeistand
  • Vormund/Ergänzungspflegerin
  • Sachverständige im Familienrecht

 

Kontakt

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